Schülermitverantwortung
SMV-Satzung der Pestalozzi-Gemeinschaftsschule Graben-Neudorf

Hinweis: Schüler, Klassensprecher, Verbindungslehrer etc. stehen in Anlehnung an die Formulierung in Gesetzestexten und Ver ordnungen immer für die männliche und die weibliche Form.
Diese Satzung bezieht sich auf § 62 bis § 70 SchG in der Fassung vom 18. Dezember 2006.

  • I. Aufgabe der SMV

Die SMV ist Sache aller Schüler. Nur wenn alle Schüler, insbesondere die älteren unter ihnen, die SMV unterstützen und mitmachen, kann sie Erfolg haben. Außerdem ist darauf zu achten, dass alle interessierten Schüler in die SMV-Arbeit mit einbezogen sind. Grundsätzlich stehen jedem Schüler die Organe der SMV offen; des Weiteren kann sich jeder Schüler mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die Organe der SMV wenden, vor allem an seinen Klassensprecher bzw. dessen Stellvertreter und den SMV-Vorstand. Um die Erreichbarkeit der Schülersprecher und Verbindungslehrer zu gewährleisten, informiert ein öffentlich zugängliches Info-Brett über alle Belange der SMV.

Die Aufgaben der SMV umfassen:

  • 1. Interessensvertretung der Schüler
    Die SMV hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft zu vertreten. Dazu nehmen die Schülervertreter ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungs- und Vertretungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch. Der Schülerrat entsendet Vertreter in die Schulkonferenz, die Schülervertreter können außerdem Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts in der Klassenpflegschaft und in den Fachkonferenzen einbringen. Schülervertreter können einzelne Mitschüler vertreten, sofern diese es wünschen.
  • 2. Selbstgewählte Aufgaben
    Die SMV verpflichtet sich, an der Gestaltung des schulischen Lebens aktiv teilzuhaben und dabei auf die Wünsche der Schüler einzugehen. Insbesondere soll sich die SMV im fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen oder politischen Bereich engagieren.
  • 3. Übertragene Aufgaben
    Die SMV beteiligt sich an Organisations- und Verwaltungsaufgaben der Schule wie z.B. Wettbewerben; Schülerbücherei; Pausenaufsicht und -AGs; Getränkeautomaten.

  • II. Organe der SMV

Organe der SMV sind:

  • 1. Klassenschülerversammlung
    Die Klassenschülerversammlung besteht aus allen Schülern einer Klasse. Sie hat die Aufgabe, alle Fragen der Schülermitverantwortung, die sich innerhalb der Klasse ergeben, zu beraten und gegebenenfalls Beschlüsse zu fassen. Der Klassensprecher beruft die Klassenversammlung in Absprache mit dem Klassenlehrer ein und leitet sie. Für die Klassenversammlung können pro Schuljahr bis zu 4 Verfügungsstunden bereitgestellt werden.
  • 2. Klassensprecher
    Die Klassensprecher und deren Stellvertreter vertreten die Interessen der Schüler einer Klasse in der SMV. Sie werden spätestens in der 3. Unterrichtswoche gewählt. Sie sind Mitglied im Schüler rat, die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie sind verpflichtet, die Klasse regelmäßig und umfassend über die Angelegenheiten der SMV zu unterrichten. Die Gewählten sind Mitglied im Schülerrat.
  • 3. Schülerrat
    • 3.1 Zusammensetzung und Stimmrecht
      Die Klassensprecher sowie deren Stellvertreter bilden den Schülerrat in den allgemeinbildenden Schulen. Bei Beschlüssen sind alle Mitglieder des Schülerrates stimmberechtigt. Der Schülerrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und zusätzliche beauftragte Schüler heranziehen, die in den Schülerratssitzungen Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht haben.
    • 3.2 Sitzungen
      Die Termine der Schülerratssitzungen werden nach Bedarf festgelegt und allgemein bekannt gegeben. Es sollen mindestens 6 Sitzungen stattfinden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn die Mehrheit des Schülerrats dies beim Schülersprecher schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Einladung zur Sitzung erfolgt eine Woche vor dem Sitzungstermin. Der Schülersprecher oder seine Stellvertreter leiten die Sitzungen. Es besteht Anwesenheitspflicht für die Mitglieder des Schülerrates sowie für die sonstigen Beauftragten des Schülerrats. Über die Sitzungen des Schülerrates wird ein Protokoll angefertigt. Dieses soll vom Schriftführer innerhalb einer Woche nach der Schülerratssitzung dem Schülersprecher vorgelegt werden, der es anschließend über einen Aushang (SMV-Wand) veröffentlicht.
    • 3.3 Beschlussfähigkeit
      Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern es nicht anders festgelegt ist. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, ansonsten mit Handzeichen.
  • 4. Schülersprecher
    Der Schülerschaft wählt spätestens in der siebten Unterrichtswoche eines neuen Schuljahres den Schülersprecher. Jeder Schüler kann sich zur Wahl stellen. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Das Amt wird bis zur Neuwahl geschäftsführend vom bisherigen Schülersprecher oder seinem Stellvertreter fortgeführt. Der Schülersprecher ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar. Der Schülersprecher ist der Vorsitzende des Schülerrates. Er vertritt die Interessen der Schüler der gesamten Schule gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und dem Elternbeirat sowie nach außen wie beispielsweise bei Arbeitskreisen oder gegenüber dem Landesschülerbeirat. Als Vorsitzender des Schülerrates beruft der Schülersprecher die Schülerratssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Er ist verantwortlich für die Arbeit der SMV und den Schülern gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Schülersprecher soll an allen regionalen und überregionalen Treffen von Schülervertretungen teilnehmen. Insbesondere soll der Schülersprecher den Schülerrat über die Arbeit des Landesschülerbeirates informieren, der die Interessen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium vertritt.
    Für die Abwicklung der Arbeit des Schülerrats werden gewählt:
  • 5. Kassenwart
    Der Kassenwart wird vom Schülerrat in der zweiten Schülerratssitzung für ein Jahr gewählt. Er verwaltet die Kassengeschäfte mit den aktuellen Verbindungslehrern. Der Kassenwart verwaltet unter Aufsicht der Verbindungslehrer die Finanzen der SMV und führt Buch. Der Kassenwart ist dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. Er muss ein Mal im Jahr oder auf Antrag des Schülerrates seine Arbeit offenlegen. Weiteres siehe „V. Finanzierung und Kassenprüfung“.
  • 6. Schriftführer
    In der konstituierenden Sitzung zu Beginn des Schuljahres wählt der Schülerrat einen Schriftführer sowie einen Stellvertreter, der den Schriftführer bei seiner Arbeit unterstützt. Der Schriftführer fertigt von allen Sitzungen des Schülerrates ein Protokoll an. Außerdem sammelt und verwaltet er gewissenhaft die Protokolle der Ausschüsse. Ebenfalls fertigt der Schriftführer von allen SMV-Veranstaltungen ein Protokoll an, das alle wichtigen Informationen enthält, die bei einer Wiederholung der Veranstaltung nötig sind.

  • III. Wahlen

Die Grundsätze der ordentlichen Wahl gelten für alle Wahlen innerhalb der Schülermitverantwortung. Sie sind also gleich, geheim, allgemein und direkt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlleiters, der selbst nicht kandidiert und von dem jeweiligen Gremium auf Vorschlag gewählt wird. Nach der Aufstellung der Kandidatenliste wird eine Personaldebatte unter Ausschluss der Kandidaten geführt. Die Einladung zur Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter, die Einladung zur Wahl der Verbindungslehrer sowie die Einladung zur Wahl der Delegierten in die Schulkonferenz erfolgt durch den amtierenden Schülersprecher oder einen seiner Stellvertreter sofern vorhanden, ansonsten ein Verbindungslehrer.

  • 1. Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter
    Die Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter sollte in der fünften, spätestens in der siebten Woche nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle Klassensprecher gewählt sein. Es werden ein Schülersprecher und ein Stellvertreter gewählt. Der Schülersprecher und sein Stellvertreter werden aus der Mitte aller Schüler (ab Klassenstufe 8) an der Schule gewählt und müssen nicht zwingend Mitglied des Schülerrates sein. Sie werden direkt vom Schülerrat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen (Schülersprecher) und zweitmeisten Stimmen (Stellvertreter) erhält.
  • 2. Wahl der Schülervertreter in die Schulkonferenz
    Der Schülersprecher und sein Stellvertreter sind Kraft Amtes Mitglied in der Schulkonferenz. Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte ab Klassenstufe 7 zwei weitere Delegierte sowie vier Stellvertreter in einem Wahlgang. Die ordentlichen Delegierten und Stellvertreter werden in einem Wahlgang gewählt. Die Reihenfolge der erreichten Stimmzahlen ist für die Vertretung maßgebend. Die Stellvertreter nehmen in der Schulkonferenz ihr Vertretungsrecht in der Reihenfolge der erreichten Stimmzahlen wahr; es ist also keine Personenvertretung vorgesehen.
    • 2.1 Einberufung der Schulkonferenz
      Die Gruppe der Schülervertreter kann beim Schulleiter die Einberufung der Schulkonferenz beantragen. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen dann angegeben werden.
  • 3. Wahl der Verbindungslehrer
    Der Schülerrat wählt am Ende eines Schuljahres zwei Verbindungslehrer. Ihre Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Ein Verbindungslehrer ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar. Der Schülersprecher stellt nach den Vorschlägen des Schülerrates eine Kandidatenliste der wählbaren Lehrer auf. Nicht wählbar sind der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag. Die vorgeschlagenen Lehrer müssen vor der Wahl nach ihrem Einverständnis zur Kandidatur befragt werden. Vor der Wahl der Verbindungslehrer im Schülerrat erfolgt ein Meinungsbildungsprozess in allen Klassen aufgrund der vom Schülersprecher aufgestellten Kandidatenliste. Die Klassensprecher nehmen das Meinungsbild zur Kenntnis, sind jedoch in ihrer Wahl nicht daran gebunden. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor. Jedes Mitglied des Schülerrates hat zwei Stimmen zu vergeben, die nicht kumuliert werden können. Gewählt sind die Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erreichen. Zu den Aufgaben der Verbindungslehrer gehört, neben der Beratung und Unterstützung der SMV, die Einladung zu der Schülersprecherwahl, falls keine geschäftsführenden Schülersprecher vorhanden sind.
  • IV. Evaluation

Die SMV evaluiert sich selbst und verwendet die Instrumente der Evaluation zur Verbesserung der eigenen Arbeit.


  • V. Finanzierung und Kassenprüfung

Die Finanzmittel der SMV müssen für Zwecke, die der Schülerschaft insgesamt dienen oder für Zwecke, die vom Schülerrat vorgeschlagen und mit Mehrheit beschlossen wurden, verwendet werden. Die Finanzen werden vom gewählten Kassenwart und der Verbindungslehrer über eine Kasse verwaltet. Ausgaben können Verbindungslehrer, Schülersprecher und Kassenwart in gegenseitigem Einverständnis tätigen. Alle Ausgaben über 100€ müssen vom Schülerrat genehmigt werden. Finanzielle Mittel erwirbt die SMV durch: - Beantragung im Haushaltsplan der Schule bei der Schulkonferenz - eigene (interne) Veranstaltungen mit Verkauf von z.B. Getränken und Essen. - Spenden


  • VI. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde am 09.05.2025 von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Schülerrats verabschiedet. Sie tritt am 09.09.2025 in Kraft. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln geändert werden. Die SMV-Satzung muss veröffentlicht und damit allen Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht werden.