Änderung zum 27.November 2021,
Quelle: https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule
Kinder und Jugendliche sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie in besonderer Weise betroffen. Um den entstandenen Auswirkungen rasch entgegenzuwirken, sollen die betroffenen Schülerinnen und Schüler bestmöglich unterstützt werden. Baden-Württemberg startet dazu im Rahmen des Bund-Länder Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 das auf zwei Jahre angelegte Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“.
Dazu brauchen wir Sie: Studierende, Pensionäre, ausgebildete Lehrkräfte, Personen mit pädagogischer Vorbildung. Auch Kooperationspartner, d. h. Institutionen und Organisationen wie bspw. Nachhilfeinstitute sprechen wir hiermit an. Wir freuen uns auf Sie und Ihr Mitwirken bei dieser so wichtigen Aufgabe.
Informationen finden Sie auf der Homepage unter www.lernen-mit-rueckenwind.de.
Hier gelangen Sie auch zum Registrierungsportal, dem „virtuellen Marktplatz“
Sollten Sie ganz gezielt eine Schule in Ihrem Umfeld unterstützen wollen, ist es möglich, dies bei der Registrierung anzugeben.
Melden Sie sich gerne - wir freuen uns auf Ihre Unterstützung!
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-Verordnung der Landesregierung wurde zum 16. August 2021 geändert. Die
geänderten Regelungen in dieser ,,Hauptverordnung" machen Anpassungen in der
Corona-Verordnung Schule notwendig. Über diese für lhre Schulpraxis relevanten Anpassungen
möchte ich Sie heute informieren.
ln der Corona-Verordnung wurden die bisherigen Einschränkungen des gesellschaftlichen
Lebens weitgehend zurückgenommen. An deren Stelle treten ,,Basisschutzmaßnahmen"
mit geringer Eingriffsintensität (u.a. AHA+L-Regeln) sowie Kontrollmaßnahmen
gegenüber nicht-immunisierten Personen, d. h. Personen, die weder gegen Covid-
19 geimpft, noch von Covid-19 genesen sind.
Sämtliche inzidenzabhängige Einschränkungen entfallen
Für den schulischen Bereich ist es weiterhin unser Ziel, Einschränkungen des Schulbetriebs,
die zu Wechsel- oder Fernunterricht führen, soweit möglich zu vermeiden. Die inzidenzabhängigen
Regeln, nach denen sich bisher diese einschränkenden Maßnahmen
bestimmt haben, sind in der neuen Corona-Verordnung Schule entfallen. Daraus haben'
sich Änderungen an verschiedenen Stellen der Verordnung ergeben:
Welche Schutzmaßnahmen gelten fort?
Für die Schulen und Schulkindergärten gilt weiterhin die bisherige Testobliegenheit.
Ausgenommen davon sind immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen).
Es gilt eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht. D.h. wenn die lnzidenz unter einen bestimmten
Wert fällt, gilt dennoch die Maskenpflicht.
Die bisherigen Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten fort
Die bisherige Verpflichtung, alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person
dienen, mindestens alle 20 Minuten zu lüften gilt nun zudem zeitunabhängig nach Warnung
durch CO²-Ampeln, die Verpflichtung zum Lüften bleibt auch beim Einsatz von
mobilen Luftfiltergeräten bestehen.
Weiterhin gilt die Empfehlung, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern
einzuhalten.
Was gilt bei einem positiven Coronafall?
Ein weiterer wichtiger Baustein dieser Strategie ist die Anpassung der Absonderungsregeln
für den Fall, dass eine Person positiv auf das Corona-Virus getestet wurde.
Die wesentliche Neuerung, die in der Corona-Verordnung Absonderung geregelt ist, besteht
darin, dass aus der Eigenschaft ,,enge Kontaktperson" nicht automatisch eine Absonderungspflicht
folgt.
An die Stelle der Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen tritt nun für alle Schülerinnen
und Schüler der Klasse oder Lerngruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, für
die Dauer von fünf Schultagen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung mindestens
mittels Schnelltest.
Abweichend hiervon gilt für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Grundstufe
der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Kinder der Grundschulförderklassen
und Schulkindergärten sowie für Kinder unter 8 Jahren nur eine einmalige
Testpflicht vor Betreten der Einrichtung mindestens mittels Schnelltest.
Darüber hinaus bestimmt die Corona-Verordnung Schule für alle Schülerinnen und
Schüler einer Klasse oder Lerngruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, dass sie während
der Zeitdauer von fünf Schultagen nur noch im bisherigen Klassenverband bzw. in
der bisherigen Lerngruppe unterrichtet werden. Dies gilt entsprechend für die Kinder
von Grundschulförderklassen und Schulkindergärten. Diese Regel setzt sich auch in Betreuungs-
und Förderangeboten sowie bei der Nutzung der Schulmensen fort. Die Teilnahme
ist nur noch in möglichst konstanten Gruppen zulässig.
Kein Einzelnachweis über ein negatives Testergebnis mehr erforderlich
Schülerinnen und Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen
Schule gelten als getestet. Das gleiche gilt für Kinder, die das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind.
Sie benötigen deshalb z.B. für den Besuch im Zoo oder Restaurant keinen Nachweis
mehr über ein negatives Testergebnis, sondern müssen nur glaubhaft machen, dass sie
Schülerinnen oder Schüler sind. Dies ist z.B. durch einen Schülerausweis, durch ein
Schülerabo der Verkehrsbetriebe oder für die jüngeren Kinder auch durch einen schlichten
Altersnachweis möglich.
In vielen Lebensbereichen, auch im öffentlichen Personenverkehr, ist das Tragen medizinischer Mund-Nasen-Bedeckungen bereits etabliert.
Solche medizinischen Masken sind nicht nur FFP-2- oder KN95-Masken, sondern auch sog. „OP-Masken“, die in der Regel aus mehreren Lagen Stoff oder Baumwolle bestehen und deren äußere Schicht flüssigkeitsabweisend ist. Es ist sehr ratsam, den zusätzlichen Schutz, den medizinische Masken bieten, auch an den Schulen zu nutzen.
Eine entsprechende Verpflichtung, solche medizinischen Masken zu tragen, wurde deshalb am 19.03.2021 auch für alle Schulen in die Corona-Verordnung aufgenommen.
Mit der Bitte um Beachtung und freundlichen Grüßen
Heike Stober
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Kinder und Jugendliche zu fördern, ihre Verschiedenheit als Wert anzuerkennen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Fähigkeiten und Potenziale optimal zu entfalten, sind Leitgedanken der Schulart Gemeinschaftsschule
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